Messwerte, die für eine Abrechnung verwendet werden, müssen grundsätzlich mit Messgeräten ermittelt werden, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und innerhalb der geltenden Eichfrist verwendet werden dürfen.
Ist ein Messgerät nicht ordnungsgemäß geeicht oder die Eichfrist abgelaufen, dürfen die daraus ermittelten Werte grundsätzlich nicht wie reguläre, gesetzeskonforme Messwerte für die Abrechnung verwendet werden.
Je nach Abrechnungsart muss dann geprüft werden, welche zulässige Ersatz- oder Schätzregelung anzuwenden ist.
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