Ob eine Nachzahlung gegenüber einem Nutzer:innen geltend gemacht werden kann, hängt von den mietvertraglichen Vereinbarungen und einer ordnungsgemäßen, fristgerechten Betriebskostenabrechnung ab.
Die Abrechnung muss nachvollziehbar darstellen, welche umlagefähigen Kosten angefallen sind, wie sie verteilt wurden und welche Vorauszahlungen berücksichtigt wurden.
Ergibt sich daraus eine Nachzahlung, kann diese grundsätzlich geltend gemacht werden, sofern die rechtlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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