Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Nach § 12 Heizkostenverordnung (HeizkostenV) können Bewohner:innen ihren Heizkostenanteil um bis zu 15 Prozent kürzen, wenn die Heizkosten nicht ordnungsgemäß verbrauchsabhängig abgerechnet wurden.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Verteilerschlüssel so falsch angewendet wird, dass die gesetzlichen Vorgaben zur verbrauchsabhängigen Abrechnung nicht eingehalten werden.
Wichtig ist jedoch:
Nicht jeder Fehler beim Verteilerschlüssel führt automatisch zu einem Kürzungsrecht.
Wird der Verbrauch korrekt erfasst und liegt lediglich ein Berechnungsfehler vor oder wird ein vorgeschriebenes Kostenverhältnis nicht eingehalten, besteht häufig zunächst ein Anspruch auf Korrektur der Abrechnung.
Ein Kürzungsrecht greift in der Regel erst dann, wenn keine ordnungsgemäße verbrauchsabhängige Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung mehr vorliegt.
Bitte beachten Sie:
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung.
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