Der auf eine leerstehende Wohnung entfallende Kostenanteil ist grundsätzlich vom Eigentümer zu tragen und darf nicht einfach auf die übrigen Nutzer:innen verteilt werden.
Das gilt sowohl für direkt zurechenbare Kosten als auch für den Anteil der leerstehenden Wohnung an allgemeinen Betriebskosten des Gebäudes. Wie der Anteil ermittelt wird, hängt von der jeweiligen Kostenart und dem verwendeten Verteilerschlüssel ab.
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