Nicht jede Position einer Servicerechnung ist automatisch umlagefähig. Umlagefähig können insbesondere Kosten sein, die gesetzlich als Betriebskosten eingeordnet werden und mit der Verbrauchserfassung, Messgeräten oder der Berechnung und Aufteilung von Verbrauchskosten zusammenhängen.
Dazu können je nach Kostenart zum Beispiel Kosten für Wasserzähler, Heizkostenverteiler, Verbrauchserfassung sowie bestimmte Kosten der Verwendung, Wartung oder Miete von Messgeräten gehören.
Werden Kaltwasserzähler zur Verteilung der Wasserkosten verwendet, können die damit verbundenen umlagefähigen Kosten in der Regel in die Betriebskostenabrechnung einbezogen werden. Die Verteilung erfolgt je nach vertraglicher Vereinbarung und Kostenart beispielsweise nach:
- Wohnfläche (m²)
- Verbrauch
- einem anderen zulässigen Verteilerschlüssel
Welche Positionen im Einzelfall auf die Nutzer:innen umgelegt werden dürfen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den Vereinbarungen im Mietvertrag.
Kommentare
0 Kommentare
Zu diesem Beitrag können keine Kommentare hinterlassen werden.