Welche Betriebskosten auf die Nutzer:innen umgelegt werden können, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den Vereinbarungen im Mietvertrag.
Typische umlagefähige Betriebskosten sind zum Beispiel:
- Grundsteuer
- Wasserversorgung und Entwässerung
- Heizung und Warmwasser
- Aufzug
- Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- Gebäudereinigung
- Gartenpflege
- Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen
- Bestimmte Sach- und Haftpflichtversicherungen
- Hausmeisterleistungen, soweit sie Betriebskosten betreffen
- Bestimmte Kosten der Verbrauchserfassung und -abrechnung
- Sonstige Betriebskosten, wenn die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind
Ob eine konkrete Kostenposition umlagefähig ist, hängt von der Kostenart und den vertraglichen Voraussetzungen ab.
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