Ja, auch Nicht-Wohngebäude sind davon betroffen. Es gilt außerdem auch, wenn die Liegenschaft bzw. das Gebäude teils als Wohn- und teils als Gewerbefläche genutzt wird, d.h. bei Mischgebäuden.
Bei Nicht-Wohngebäuden werden die Kosten bis 2025 jeweils genau zur Hälfte vom Vermieter und vom Bewohner getragen.
Eine Reduzierung oder ein Wegfall der Kostenaufteilung kann unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen:
Welche Ausnahmen von der Kostenaufteilung gibt es?
Bei Misch-Gebäuden gilt:
- Anteil an Wohnraum ist höher (mehr als 50%): Anwendung des Stufenmodells zur Ermittlung der Kostenaufteilung.
- Anteil an Gewerbeflächen ist höher (mehr als 50%): Bis 2025 werden die Kosten jeweils zu 50% auf den Vermieter und auf den Bewohner verteilt. Danach gilt auch hier das Stufenmodell.
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