Die Miete der Rauchwarnmelder wird zu Beginn des Abrechnungszeitraums berechnet, weil dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach § 13 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
Da bereits im ersten Monat des Mietzeitraums eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt, muss diese zu diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden.
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