Es kommt auf die genauen Kostenarten an:
Gerätemiete: Nein
Der Bundesgerichtshof hat am 11.05.2022 entschieden, dass die Gerätemieten für Rauchwarnmelder den Bewohnern bzw. Nutzern nicht als sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Gerätemiete der Rauchwarnmelder in der Energie- oder Betriebskostenabrechnung ist somit nicht mehr umlagefähig.
Inspektion: Ja, nach Vereinbarung mit den Bewohnern
Die Kosten für die Inspektion von Rauchwarnmeldern sind laufende Kosten und umlagefähig, sofern die Vereinbarungen in den Mietverträgen das hergeben.
Kauf: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen
Wurden die Rauchwarnmelder gekauft und nicht gemietet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB möglich sein.
Dies gilt grundsätzlich für die erstmalige Ausstattung eines Gebäudes mit Rauchwarnmeldern oder für andere modernisierungsbedingte Maßnahmen. Eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls ist dabei empfehlenswert.
Wichtig: Erfolgt später lediglich der Austausch vorhandener Rauchwarnmelder im Rahmen einer Ersatzbeschaffung, können die Kosten hierfür grundsätzlich nicht erneut über eine Modernisierungsmieterhöhung auf die Bewohner:innen umgelegt werden, wenn die Kosten für die Erstanschaffung bereits umgelegt wurden.
Hinweis: Die folgenden Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. KALO erbringt keine Rechtsberatung.
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