Mit der Umlage des Abrechnungsservices legen Sie fest, ob und in welchem Umfang die Kosten für die Abrechnung auf die Nutzer verteilt werden sollen.
Wichtig:
Bei Wohnraummietverhältnissen dürfen Verwaltungskosten grundsätzlich nicht auf die Nutzer umgelegt werden. Für die Ablesung und Abrechnung von Wasser- und Verbrauchsdaten gelten jedoch gesetzliche Ausnahmen.
Folgende Auswahlmöglichkeiten stehen zur Verfügung:
Nein
Der Abrechnungsservice wird nicht umgelegt.
(Immer gesetzeskonform.)
Ja, nur für die Wasserversorgung
Es werden ausschließlich die Servicegebühren für die Verteilung der Kosten der Wasserversorgung nach Verbrauch umgelegt.
(Nur möglich, wenn Wasserzähler vorhanden sind.)
Ja, vollständig
Die Servicegebühren werden vollständig auf die Nutzer umgelegt.
(Nur zulässig bei gewerblichen Mietverhältnissen oder innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.)
Hinweis:
Wenn keine Wasserzähler vorhanden sind, ist eine Umlage nach gemessenem Verbrauch nicht möglich. Bitte wählen Sie die Option, die zu Ihrer Liegenschaft und Vertragsart passt.
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