Die CO2-Kostenaufteilung betrifft alle Eigentümer, die vermieten.
Sie ist in folgenden vermieteten „Gebäudearten” vorgeschrieben, die getrennte oder verbundene Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser im Einsatz haben:
- in Wohngebäuden
- in Nicht-Wohngebäuden (Gewerbeflächen)
- in sogenannten Mischgebäuden (Nutzung gemischt als Wohn- und Nicht-Wohngebäude)
Weitere Ausnahmen bezüglich der CO2-Aufteilung finden Sie hier: Welche Ausnahmen von der Kostenaufteilung gibt es?
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