Das kommt auf die Kostenart an:
Der Einbau ist nicht umlagefähig. Die Kosten für den Einbau tragen also immer die Eigentümer:innen. Diese können auch nicht etwa als Modernisierungsmaßnahme nach § 559 des BGB eine Mieterhöhung rechtfertigen.
Anders ist es bei laufenden Kosten, darunter fallen Gerätemiete, Ablesung und Abrechnung. Diese können gemäß §7 Abs. 2 Heizkostenverordnung auf die Bewohnenden umgelegt werden.
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