Sie erhalten zwei separate Rechnungen, weil es sich bei der Miete der Messtechnik und der Abrechnungserstellung um zwei rechtlich eigenständige Leistungen handelt.
Nach § 13 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz dürfen diese Leistungen nicht in einer gemeinsamen Sammelrechnung zusammengefasst werden. Daher werden die Beträge getrennt berechnet. Sie erhalten jeweils eine Rechnung für die Miete und eine Rechnung für die Abrechnungserstellung.
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