Die Kosten für die Miete von Warmwasserzählern sind umlagefähig gemäß der Heizkostenverordnung (HeizkostenV).Diese können Eigentümer:innen bzw. Verwalter:innen nach vorheriger Vereinbarung direkt über die Heizkostenabrechnung umlegen
Bei Kaltwasserzählern, die in einigen Bundesländern vorgeschrieben sind, sind die Mietkosten in der Betriebskostenabrechnung umlagefähig.
Beim Gerätekauf sind die Kosten unter bestimmten Umständen über die Miete auf die Bewohnenden umlagefähig.
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