Die Kosten für die Miete von Warmwasserzählern sind umlagefähig gemäß der Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Diese können Eigentümer:innen bzw. Verwalter:innen nach vorheriger Vereinbarung direkt über die Heizkostenabrechnung umlegen lassen.
Bei Kaltwasserzählern, die in einigen Bundesländern vorgeschrieben sind, sind die Mietkosten in der Betriebskostenabrechnung umlagefähig.
Beim Gerätekauf sind die Kosten unter bestimmten Umständen auf die Bewohnenden umlagefähig.
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